Lalia Trading GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
- Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AVB) gelten für alle Angebote, Annahmeerklärungen und Verträge der Lalia Trading GmbH (nachfolgend: Lalia) gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die AVB gelten ausschließlich. Von diesen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, soweit Lalia solche Bedingungen ausdrücklich und in Textform anerkennt. Gleiches gilt auch, wenn Lalia trotz abweichender oder ergänzender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos Lieferungen an diesen ausführt oder Zahlungen von diesem entgegennimmt.
- Die AVB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesem.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Angebote der Lalia sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Lalia die Bestellung schriftlich oder in Textform gegenüber dem Käufer bestätigt hat. Mündliche Abreden vor oder nach Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie durch Lalia in Textform bestätigt werden.
2.3 Lieferbedingungen einschließlich Incoterms-Klauseln, auf die der Käufer verweist, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in Textform von Lalia bestätigt werden.
3. Beschaffenheit, Garantien, Muster
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unserer Produktbeschreibung.
3.2 Beschaffenheitsangaben sowie sonstige Angaben zu der Ware sind nur dann Garantien, wenn sie als solche bezeichnet und vereinbart werden.
3.3 Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren sind unverbindlich; dies gilt nur insoweit nicht, als eine Eigenschaft des Musters ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware schriftlich oder in Textform vereinbart wird.
4. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Sicherheiten
4.1 Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich aller sonstigen Steuern, Zölle, Abgaben, Versicherungen und Verpackung.
4.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anders in Textform vereinbart, ohne Abzug innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum im Voraus fällig und zahlbar in Euro auf eines unserer Bankkonten. Auf Auftragsbestätigung oder Rechnung genannte Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern sich der Käufer nicht bereits mit der Zahlung bereits fälliger Rechnungsbeträge aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Verzug befindet.
4.3 Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.4 Soweit ausnahmsweise keine Vorauszahlung vereinbart ist, kann Lalia vor Auslieferung vom Käufer Sicherheit verlangen, falls nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers erkennbar wird, durch die ein Anspruch des Verkäufers gefährdet erscheint, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder einer Pfändung. Leistet der Käufer die Sicherheit nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann Lalia von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Lalia behält sich sämtliche weitergehenden Rechte vor.
5. Lieferung, Gefahrübergang
5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und in Textform vereinbart werden. Einseitige Vorgaben durch den Käufer sind nicht bindend, sofern Lalia diesen nicht ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von Lalia als solche schriftlich bestätigt werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen und -fristen bemüht sich Lalia, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Verladung und Versand erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, unversichert auf Gefahr des Kunden ab Auslieferungslager. Lalia behält sich die Wahl des Transportweges und des Transportmittels vor. Lalia ist bemüht, Kundenwünsche im Hinblick auf den Versand zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten trägt der Käufer.
5.3 Die Erfüllung des Vertrags erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung Lalias. Erhält Lalia trotz ordnungsgemäßer Eindeckung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen ihres Lieferanten nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, wird Lalia den Käufer frühzeitig in Textform unterrichten. In diesem Fall ist Lalia berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit Lalia ihrer vorgenannten Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, von Lalia nicht verschuldete Transportengpässe, Energie- und Rohstoffknappheit, von Lalia nicht verschuldete Betriebsbehinderungen und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von Lalia schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Gleich stehen dieser auch durch eine Pandemie verursachte Betriebsbehinderungen, sonstige Behinderungen, Transport- und Lieferengpässe, es sei denn Lalia trifft an diesen ein Verschulden. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist aufgrund eines Ereignisses gemäß 5.3 überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages von diesem zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers bestehen in diesem Fall nicht.
5.4 Im Falle höherer Gewalt gemäß 5.3 bzw. einer nicht rechtzeitigen bzw. unvollständigen Lieferung ihres Lieferanten ist Lalia berechtigt, nach eigenem Ermessen zunächst nur Teillieferungen vorzunehmen, die Lieferung zu kürzen und/oder zu unterbrechen. In diesem Fall wird Lalia den Käufer frühzeitig in Textform informieren. Nach Wegfall der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Selbstbelieferung wird Lalia die Lieferung fortsetzen. Die Rechte des Käufers gemäß 5.3 bleiben unberührt.
5.5 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs sind begrenzt auf einen Höchstbetrag von 0,25% des Nettolieferpreises der im Lieferverzug befindlichen Ware pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs, höchstens jedoch auf 5% des Nettolieferpreises für die Verzugsware. Beruht der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung; diese ist im Falle einer nur fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht begrenzt auf den jeweils vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
5.6 Der Käufer kann Lalia im Falle des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nur zu, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; sie sind begrenzt auf den jeweils vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
5.7 Sofern ein Fixgeschäft vereinbart ist, finden die Haftungsbeschränkungen in 5.5 und 5.6 keine Anwendung.
5.8 Lieferverzug von Lalia tritt nicht ein, solange sich der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Lalia – auch aus anderen Verträgen mit Lalia – in Verzug befindet.
6. Annahme, Annahmeverzug
6.1 Der Käufer darf die Annahme der Ware wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6.2 Gerät der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, ist Lalia berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Käufer den Annahmeverzug zu vertreten, ist Lalia berechtigt, für den durch den Annahmeverzug des Käufers entstandenen Schaden pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des vereinbarten Netto-Auftragswertes für den nicht angenommenen Teil der Lieferung zu verlangen. Der pauschalierte Schadensersatz gilt auch im Falle des Rücktritts Lalias wegen Annahmeverzugs des Käufers. Weitergehende Schadensersatzansprüche und sonstige Rechte Lalias bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware (Vorbehaltsware) geht erst in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Lalia erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).
7.2 Lalia ist berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Lalia in Verzug ist, ohne dass es hierfür zuvor einer Nachfristsetzung oder eines Rücktritts vom Vertrag bedarf. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktritt bedarf vielmehr der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch Lalia.
7.3 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer dabei für Lalia tätig; Ansprüche wegen der Verarbeitung erwirbt der Käufer dabei nicht. Das Vorbehaltseigentum erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Sofern die Vorbehaltsware zusammen mit nicht im Eigentum des Käufers stehenden Waren Dritter verarbeitet wird oder mit solchen Waren vermischt oder verbunden wird, erwirbt Lalia Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung mit Gegenständen des Käufers und stellt sich die vermischte bzw. verbundene Ware als Hauptsache dar, so tritt der Käufer bereits hiermit seine Eigentumsrechte an dem neuen Erzeugnis an Lalia ab.
7.4 Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber Lalia ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Dies gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinem Kunden ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Bei einer Weiterveräußerung hat der Käufer den Eigentumsübergang auf seinen Kunden von der vollen Bezahlung der Ware durch den Kunden abhängig zu machen. Zu Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht befugt.
7.5 Der Käufer tritt alle sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten im Voraus zur Sicherung aller für Lalia gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer entstehenden Ansprüche an Lalia ab. Soweit Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis veräußert wird, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung Lalias für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren vom Käufer veräußert, an denen Lalia gemäß 7.3 Miteigentum hat, so beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil Lalias entspricht. Solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Lalia fristgerecht erfüllt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändung oder Abtretung der Forderungen ist der Kunde nicht befugt.
7.6 Der Käufer hat die Vorbehaltsware sorgsam zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Beschädigung und Verlust ausreichend zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Käufer an Lalia hiermit im Voraus ab.
7.7 Der Käufer hat Lalia unverzüglich in Textform bei Pfändungen oder Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware zu benachrichtigen.
7.8 Übersteigt der Wert sämtlicher für Lalia beim Käufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen Lalias um mehr als 10%, wird Lalia auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
8. Paletten
8.1 Soweit eine Bereitstellung der Ware auf Paletten vereinbart ist, ist Lalia berechtigt, nach ihrer Wahl auf EURO-Pool-Paletten der Größe 800 mm x 1.200 mm (Euro-Paletten) oder auf entsprechenden Einwegpaletten zu liefern. Die Lieferung auf Europaletten erfolgt Zug um Zug im Tausch wie folgt: Für die mit der Ware überlassenen Euro-Paletten muss der Käufer die gleiche Anzahl unbeschädigter, leerer Euro-Paletten Lalia im Tausch zur Verfügung stellen. Erhält Lalia vom Käufer Euro-Paletten beschädigt zurück, hat der Käufer die Reparaturkosten zu tragen, sofern die beschädigte Palette reparabel ist, andernfalls hat der Käufer an Lalia den Wiederbeschaffungswert zu erstatten; dies gilt nicht, sofern die Beschädigung der Europalette ist nicht vom Käufer zu vertreten ist. Die Gefahr für die im Tausch vom Käufer an Lalia übergebenen Euro-Paletten geht mit der Übergabe an Lalia über.
8.2 Soweit der Käufer entgegen seiner Tauschpflicht gemäß 8.1 nicht die geschuldete Anzahl leerer Euro-Paletten Lalia zur Verfügung stellt, ist er verpflichtet, – nach Wahl von Lalia – diese binnen 3 Tagen nachzuliefern oder den Wiederbeschaffungswert an Lalia zu erstatten, sofern der Käufer nicht nachweist, dass er die Verletzung seiner Tauschpflicht nicht zu vertreten hat.
8.3 Soweit die Ware auf Einwegpaletten an den Käufer übergeben wird, obliegt diesem die Umpalettierung und Entsorgung der Paletten.
9. Mängelrechte
9.1 Der Käufer hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel bezüglich Menge und Beschaffenheit der Ware zu untersuchen und Lalia sämtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als vom Käufer genehmigt. Bei dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber Lalia schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige des Käufers hat gegenüber Lalia schriftlich unter Angabe der Auftrags-, Rechnungs- und Lieferscheinnummer zu erfolgen. Für die Fristwahrung der Rügepflichten ist jeweils der rechtzeitige Eingang der Anzeige bei Lalia maßgeblich. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Käufers aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung Lalias aus. Gleiches gilt im Falle einer nicht formgerechten Rüge.
9.2 Bei einem begründeten, fristgerecht gerügten Mangel wird Lalia den Mangel nach ihrer Wahl beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern (Nacherfüllung). Im Falle eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB obliegt das Wahlrecht dem Käufer. Der Käufer hat Lalia in jedem Fall ausreichend Zeit für die Nacherfüllung einzuräumen und Gelegenheit zur Untersuchung der Ware zu geben.
9.3 Vor einer Zurücksendung der Ware ist das Einverständnis von Lalia hierzu einzuholen.
9.4 Kommt Lalia innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist der Aufforderung des Käufers nach Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl – nachdem Lalia zwei Nachbesserungsversuche eingeräumt worden waren –, verweigert Lalia die Nacherfüllung oder ist diese Lalia nicht zumutbar, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), Aufwendungsersatz sowie nach Maßgabe der Ziffer 10 Schadensersatz zu verlangen. Das Recht des Käufers auf Rücktritt und Minderung besteht nicht im Fall eines nur unerheblichen Mangels; das Recht auf Schadensersatz gemäß Ziffer 10 bleibt jedoch auch in diesem Fall unberührt.
9.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 10.
9.5 Ein Mangel wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, z.B. Markenrechte, Designrechte, besteht nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine von Lalia nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von Lalia gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10. Haftung
10.1 Lalia haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung Lalias und die ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko, im Falle von Arglist, anfänglicher Unmöglichkeit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
10.2 Lalia haftet nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Dies gilt nicht, wenn Lalia die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen hat, ein Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt oder in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
10.3 Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern Lalia nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder Lalia eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.
10.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsanbahnung, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Schadensersatz nach § 823 BGB.
10.5 Die Haftungsausschlüsse- und -beschränkungen gelten gleichermaßen auch zugunsten der Angestellten und Erfüllungsgehilfen, derer sich Lalia bedient.
10.6 Der Käufer kann Ansprüche auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend machen. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffern 10.1 bis 10.4.
11. Anwendbares Recht, Auslegung, Beweislast
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für die Einbeziehung und Auslegung dieser AVB und Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer.
11.2 Die Anwendung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, wird ausgeschlossen.
11.3 Die Auslegung handelsüblicher Klauseln richtet sich nach den jeweils gültigen Incoterms.
11.4 Eine Umkehr der Beweislast ist mit diesen AVB nicht verbunden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel (L)
12.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebende Pflichten, einschließlich der Nacherfüllungspflicht Lalias und der wechselseitigen Rückgewährpflichten im Falle eines Rücktritts, ist der Sitz Lalias.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Lieferung ist das für den Sitz Lalias zuständige Gericht, soweit der Käufer Kaufmann ist. Lalia ist jedoch auch berechtigt, ihre Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers oder einem sonstigen zuständigen Gericht geltend zu machen.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung haben die Parteien durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen.